§ 1 Geltungsbereich

  • Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen
    des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1
    BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
    Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  • Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es
    sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in
    jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).
  • Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden,
    Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für
    den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag
    bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    § 2 Angebot und Vertragsabschluss
    Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von
    zwei Wochen annehmen.
    § 3 Überlassene Unterlagen
    An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in
    elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und
    Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir
    erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des
    Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich
    zurückzusenden.
    § 4 Preise und Zahlung
  • Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich
    Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden
    gesondert in Rechnung gestellt.
    Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der
    Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  • Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu
    zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“
    oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe
    von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung
    eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  • Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen
    veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach
    Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  • § 5 Zurückbehaltungsrechte
  • Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
  • Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  • § 6 Lieferzeit
  • Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
    Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
    vorbehalten.
  • Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so
    sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
    Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern
    vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
    zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
    Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  • Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs
    für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe
    von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  • Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben
    unberührt.
    § 7 Gefahrübergang bei Versendung
    Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den
    Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
    zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die
    Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  • § 8 Eigentumsvorbehalt
  • Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
    Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn
    wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache
    zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  • Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
    Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
    Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur
    zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt
    werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum
    noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn
    der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der
    Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §
    771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  • Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
    berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der
    Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-
    Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
    Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur
    Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
    selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen,
    solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
    nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
    gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein
    verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
  • Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens
    und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der
    Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht
    gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
    Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen
    zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in
    der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart,
    dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum
    oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der
    Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit
    einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben,
    soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  • § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
  • Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
    geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware
    bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie
    bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
    Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem
    Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten
    Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
    Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b
    BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend
    vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung
    einzuholen.
  • Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits
    zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter
    Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit
    zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von
    vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  • Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
    Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
    Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
    oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
    nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
    Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die
    nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
    Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
    entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  • Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
    insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
    Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als
    die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
    ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  • Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
    Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
    Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den
    Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
  • § 10 Sonstiges
  • Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
    Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  • Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
    unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die
    Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im
    Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
  • Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
    werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

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